Satzung

Präambel:

Die iranischen Hochschullehrer und Akademiker in Deutschland gründen einen Verband zum Zwecke der Intensivierung der wissenschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und dem Iran.

§ 1 Name, Sitz:

Der Verband führt den Namen „Verband Iranischer Hochschullehrer und Akademiker in Deutschland“, Abkürzung: VIHA.

Im internationalen Schriftverkehr bedient der Verband sich der Bezeichnung „Association of Iranian Faculty Members and Academics in Germany.“

Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Verbandes ist Bonn.

§ 2 Zweck des Verbandes:

Der Verband bezweckt die Förderung der wissenschaftlichen und kulturellen Beziehungen zwischen Deutschland und dem Iran.

Zur Erreichung dieses Zweckes hat der Verband sich insbesondere folgende Aufgaben gestellt:

  1. Unterstützung der wissenschaftlich interessierten Kräfte im Iran, insbesondere durch Beteiligung der in Deutschland ausgebildeten Hochschullehrer in universitären Einrichtungen Irans.
  2. Hilfeleistung bei der Errichtung und Erweiterung von wissenschaftlichen Institutionen im Iran.
  3. Austausch wissenschaftlich relevanter Erkenntnisse durch Abhaltung von Kongressen und Unterstützung zur Teilnahme iranischer Hochschullehrer und Akademiker anlässlich wissenschaftlicher Veranstaltungen in Deutschland.
  4. Förderung der Veröffentlichung wissenschaftlicher Abhandlungen in entsprechenden fachspezifischen Zeitschriften im Iran.
  5. Hilfeleistung zur Erleichterung der Wiederintegration der in Deutschland ausgebildeten Akademiker im Iran.
  6. Personelle und apparative Hilfeleistung in Verbindung mit Katastrophen im Iran.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Verbandes:

  1. Der Verband ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalte keine Zuwendung aus den Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die zum Zweck des Verbandes sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Auflösung des Verbandes oder Wegfall seines bisherigen Zwecks wird in § 12 behandelt.

§ 4 Mitglieder:

Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt und vom Vorstand genehmigt werden. Im Falle der Ablehnung durch den Vorstand und Einspruchserhebung durch den Antragsteller wird über den Antrag in der Mitgliederversammlung entschieden.

1. Ordentliche Mitglieder:

Alle iranischen Hochschullehrer und Akademiker bzw. alle Hochschullehrer und Akademiker iranischer Abstammung, welche in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind bzw. hier ihren Aufenthalt haben, können die ordentliche Mitgliedschaft in dem VIHA erwerben.

2. Außerordentliche Mitglieder:

1. Alle iranischen Studenten, welche in der Bundesrepublik Deutschland studieren, können gegen Vorlage der aktuellen Studienbescheinigung, welche für jedes Semester unaufgefordert an den VIHA zu versenden ist, die außerordentliche Mitgliedschaft erwerben. Für diese Gruppierung wird ggfs. auf Beschluss des Vorstandes eine Ermäßigung des Mitgliedsbetrages gewährt. Die Mitgliedschaft als Student endet nach Abschluss des Studiums und/oder bei fehlender aktueller Studienbescheinigung.

2. Folgende Personen können auf Antrag eine außerordentliche Mitgliedschaft erwerben:

a) Iranische Akademiker, welche nicht in der Bundesrepublik Deutschland tätig sind
b) Akademiker, die weder iranisch noch iranischer Abstammung sind
c) Studenten, die weder iranisch noch iranischer Abstammung sind
d) Jede andere Person, welche sich mit den Zielsetzungen des Verbandes identifiziert

3. Die außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimm- und Wahlrecht. Sie können weder den Vorstand wählen noch in den Vorstand gewählt werden.

3. Ehrenmitglieder:

Die Wissenschaftler, deren Leistungen eine Erweiterung und Vertiefung des Wissens des VIHA darstellt, können auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern gewählt werden. Sie sind nicht wahl- und stimmberechtigt und können weder den Vorstand wählen noch in den Vorstand gewählt werden.

§ 5 Beiträge:

  1. Jedes ordentliche und außerordentliche Mitglied entrichtet jährlich einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Jahresbeitrag ist für das laufende Kalenderjahr per Einzugsermächtigung zu entrichten. Dieser wird in keinem Fall und in keiner Weise zurückerstattet.
  2. Der Verband ist als gemeinnützige Institution berechtigt Spenden von Mitgliedern und anderen Personen anzunehmen.

§ 6 Organe des Verbandes:

  1. Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

§ 7 Mitgliedervollversammlung:

Die Mitgliedervollversammlung trifft jährlich mindestens einmal zusammen. Außerordentliche Mitgliedervollversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Verbandes erforderlich ist oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt wird. Zu den Versammlungen sind alle Mitglieder mindestens 4 Wochen zuvor einzuladen (per Post oder E-Mail).

§ 8 Einberufung von Mitgliedervollversammlungen:

Mitgliedervollversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertretenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliedervollversammlung ist mit der Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig.

Sollte diese Anzahl nicht zustande kommen, so wird eine 2. Versammlung am gleichen Tag nach einer kurzen Pause einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 9 Aufgaben der Mitgliedervollversammlung:

  1. Zu den Aufgaben der Mitgliedervollversammlung gehören insbesondere:
    1. Entgegennahme des jährlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes.
    2. Festlegung der allgemeinen Linie des Verbandes zur Durchsetzung der Ziele des Verbandes.
    3. Wahl des Vorstandes.
  2. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder, die mindestens 1 Jahr dem Verband angehören und ihre Beiträge regelmäßig entrichtet haben.

§ 10 Vorstand:

Der außenvertretungsberechtige Vorstand besteht gem. §26 BGB aus

  • dem Vorstandsvorsitzenden (Präsidenten)
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden

Der erweiterte Vorstand besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern:

  • dem Kassenwart
  • dem Schriftführer
  • dem Koordinator für öffentliche Arbeit

Der gesamte Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand - vgl. Abstimmung - ist u.a. für die Bestimmung der Höhe des Beitrages zuständig.

Die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Vorstandes erfolgt durch die gewählten Vorstandsmitglieder selbst.

Die Vorstandsmitglieder sind der Vollversammlung gegenüber verantwortlich.

Der Verband und der Vorstand werden öffentlich von dem Vorstandsvorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von dem stellvertretenden Vorsitzenden entsprechend § 26 BGB vertreten. Alle Verträge dürfen erst nach Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder vom Vorstandsvorsitzenden oder in seiner Abwesenheit von dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben werden. Diese Bestimmung gilt nur im Innenverhältnis.

Zusätzlich werden zwei stellvertretende Vorstandsmitglieder gewählt. Diese können nach dem Rücktritt eines Vorstandmitgliedes in den Vorstand rücken.

Wenn innerhalb einer Wahlperiode die Benennung von mehr als zwei Vorstandsmitgliedern für den Vorstand notwendig werden sollte, ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und neue Wahlen durchzuführen.

Der Vorstand tagt mindestens alle vier Monate. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 11 Ablauf der Mitgliedervollversammlung:

Die Mitgliedervollversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist dieser auch verhindert, wählt die Mitgliedervollversammlung einen Versammlungsleiter aus den Vorstandsmitgliedern.

Durch Beschluss der Mitgliedervollversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliedervollversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Zu Änderungen des Verbandzweckes und zum Ausschluss von Mitgliedern ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, wird schriftlich und geheim abgestimmt.

§ 12 Auflösung des Verbandes:

Bei Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den „Bonyade Kudak Deutschland e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Protokollierung von Beschlüssen:

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Vollversammlung sowie das Abstimmungsergebnis in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

§14 Austritt:

Zum Austritt aus dem Verband ist eine schriftliche Austrittserklärung bis zum 30. November eines Geschäftsjahres erforderlich. 
Die Mitgliedschaft endet bei:

  • Ausbleiben des Mitgliedsbeitrages und zwei Mahnungen in einem Geschäftsjahr.
  • Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, wenn ein Mitglied nachweislich, schuldhaft in grober Weise das Ansehen des VIHA schädigt bzw. die Interessen des VIHA verletzt.

 

Bonn, den 20. Januar 2017